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Eigentumserwerb durch Ansichnehmen funktioniert vielleicht bei verlorenen Geldscheinen oder Kleidungsstücken. Nicht aber beim Auto.
Wer ein Auto findet, darf es behalten? So einfach ist es nicht Foto: SP-X
Wer ein Auto findet, darf es behalten? So einfach ist es nicht, wie das Oberlandesgericht Celle geurteilt hat. Geklagt hatte ein Mann, dem in einem Gewerbegebiet einen verlassen wirkender, aber ordentlich abgestellter und verschlossener Audi Q8 aufgefallen war. Er meldete das Fahrzeug dem Ordnungsamt, welches das SUV schließlich abschleppen ließ. Die Kontaktaufnahme zum Halter verlief davor und anschließend erfolglos, woraufhin der Finder sich zum neuen Eigentümer erklärte und die Herausgabe des Fahrzeugs verlangte.
Das Amt verweigerte die Übergabe des teuren SUV, so dass der Fall vor dem Landgericht landete. Dieses gab dem Finder zunächst Recht, bevor die nächste Instanz das Urteil wieder kassierte. Das OLG erkannte den Mann nicht als „Finder“ an: Ein solcher müsse die Fundsache an sich nehmen, ein bloßes Melden des Funds bei den Behörden reiche nicht aus. Darüber hinaus war das Fahrzeug nach Ansicht des Gerichts nicht herrenlos. Sowohl der Umstand, dass der Pkw ordnungsgemäß und verschlossen abgestellt wurde, als auch dessen Werthaltigkeit sprächen dafür, dass der bisherige Eigentümer sein Eigentum auch künftig behalten wollte. (Az.: 14 U 53/24).
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