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Wer für Freunde, Familie oder Kollegen Flugtickets bucht, bleibt bei einem Ausfall auf einem Teil der Kosten sitzen. So sieht es zumindest die Fluggastrechteverordnung.
Die Fluggastrechteverordnung regelt was bei Flugausfällen passiert Foto: SP-X
Bei einem ausgefallenen Flug hat nur der Passagier einen Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten. Nicht derjenige, der sie bezahlt hat. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor. Der Kläger in dem verhandelten Fall hatte für mehrere Personen Tickets für einen Flug gekauft, der von der Airline später annulliert wurde. Daraufhin verlangte er unter Berufung auf die Fluggastrechteverordnung den gezahlten Betrag komplett zurück, was die Fluggesellschaft verweigerte. Zu Recht, wie das Landgericht entschied. Die Erstattung steht demnach dem jeweiligen Fluggast zu, nicht demjenigen, mit dem das Luftfahrtunternehmen einen Beförderungsvertrag geschlossen und der die Tickets bezahlt hat.
Wer Tickets für andere zahlt, geht aber nicht zwangsläufig leer aus. Zum einen kann er sich die Rechte an der Erstattung von seinen Mitpassagieren abtreten lassen. Zum anderen hat er laut dem Portal „RA Online“ unter Umständen auch auf Basis des Beförderungsvertrags einen Anspruch auf Erstattung der Kosten. (Az.: 2-24 T 35/21)
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