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Wenn ein E-Bike brennt, haftet der Halter für Schäden. Das gilt allerdings nur bei bestimmten Varianten.
Schnelle E-Bikes unterfallen der Gefährdungshaftung Foto: SP-X
Kommt es bei einem schnellen E-Bike zu einem Akku-Brand, haftet der Halter für Schäden. Das ergibt sich laut Landgericht Lübeck aus der Betriebsgefahr. In dem verhandelten Fall war die Batterie des Fahrzeugs während des nicht überwachten Aufladens in Flammen aufgegangen; das Feuer hatte eine Lagerhalle beschädigt. Der Vermieter verlangte daraufhin Schadenersatz.
Diesen muss der Halter dem Urteil zufolge leisten – auch ohne eigenes Fehlverhalten. Denn die bis zu 85 km/h schnellen E-Bikes unterfallen der Gefährdungshaftung, da sie Fahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetz darstellen. Für die üblicherweise als „E-Bike“ bezeichneten Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h gilt diese Regelung nicht. (Az.: 5 O 26/23)
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