Honda Prelude: Comeback für ein japanisches Coupé
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Ein zu geringer Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden hat auch negative Folgen für Motorradfahrer.
Auch Motorradfahrer müssen einen ausreichenden Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten Foto: SPX
Motorradfahrer müssen einen ausreichenden Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhalten, um bei einer plötzlichen Vollbremsung des Fahrzeugs sicher abbremsen zu können. Stürzt dagegen der Motorradfahrer in Reaktion auf das unerwartete Bremsmanöver des Pkw-Fahrers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er unaufmerksam war oder einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat - dies auch, wenn es nicht zu einer Kollision mit dem Pkw kam, hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Im verhandelten Falle hatte ein Motorradfahrer gegen den Auslöser der Vollbremsaktion auf Schadensersatz geklagt. Eine Autofahrerin hatte ein Müllauto an einer unübersichtlichen Stelle überholt und so den vor dem Motorrad fahrenden Pkw zu einer Vollbremsung gezwungen. Zunächst wies das Landgericht Verden die Klage ab. Der Beklagten sei ein risikoreiches Überholen nicht vorzuwerfen. Das Oberlandesgericht Celle entschied jedoch zum Teil zu Gunsten des Klägers. Er könne 40 Prozent seines Schadens von der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe gegen § 6 Abs. 1 StVO verstoßen; es habe nicht ausgereicht, langsam den Müllwagen zu überholen. Die Beklagte habe vielmehr den Gegenverkehr überprüfen müssen, bevor sie zur Überholung ansetzte.
Allerdings spreche ein Anscheinsbeweis auch für einen Verkehrsverstoß des Klägers, so die Richter des Oberlandesgerichts. ,,Gelingt es einem Verkehrsteilnehmer nicht, rechtzeitig auf die wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren und lediglich durch einen vorherigen Sturz eine Kollision mit dem Vorausfahrenden zu verhindern, spreche wie im Fall einer Auffahrkollision die Lebenserfahrung dafür, dass die Ursache für den Sturz, das eigene Fehlverhalten infolge zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit ist", zitiert ra-Online aus dem Urteil (4 U 32/23). Außerdem sei zu beachten, dass der Vorausfahrende noch rechtzeitig habe bremsen können, ohne dass es zu einer Kollision mit der Beklagten kam, so die Richter weiter.
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