Recht: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter - Grundsätzlich droht Entzug der Fahrerlaubnis

Wer mit 1,8 Promille mit einem E-Scooter fährt, dem muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat nun das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt.

Recht: Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter - Grundsätzlich droht Entzug der Fahrerlaubnis
Wer mit 1,8 Promille mit einem E-Scooter fährt, dem muss die Fahrerlaubnis entzogen werden Foto: SP-X

Wer alkoholisiert mit einem E-Scooter fährt, kann grundsätzlich seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies hat nun das Oberlandesgericht Braunschweig klargestellt und damit ein vom Amtsgericht Göttingen gefälltes Urteil aufgehoben. Diesem war eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in Göttingen mit einem von Polizeibeamten festgestellten Blutalkoholwert von 1,83 Promille vorausgegangen. Dem Angeklagten brummte das zuständige Amtsgericht daraufhin eine Geldstrafe sowie ein Fahrverbot auf. Nach § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) hätte der Täter allerdings als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden müssen, was einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hätte. Das Amtsgericht urteilte jedoch milder, da nur ein E-Scooter und nur eine kurze Strecke gefahren worden sei. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Göttingen Revision ein.

Vom Oberlandesgericht Braunschweig wurde die Amtsgericht-Entscheidung aufgehoben (1 ORs 33/23) und an dieses zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Ob nun der für Radfahrer geltende Grenzwert von 1,6 Promille oder der für Kraftfahrzeugführer geltenden Wert von 1,1 Promille zugrunde gelegt werden muss, brauchte angesichts einer Überschreitung beider Werte nicht entschieden werden. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Allein die Art des Kraftfahrzeugs könne eine Ausnahme nicht begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden, zitiert RA-Online aus der Entscheidung.

auch in FAHRRAD

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