Recht: Aufsichtspflicht bei radelnden Kindern - Autofahrerin erhält Schadenersatz

Kleine Kinder, die noch nicht acht Jahre alt sind, dürfen nur unter bestimmten Bedingungen einen Radweg benutzen. Auf die Straße dürfen sie nicht. Bei einem Unfall haften die Eltern.

Recht: Aufsichtspflicht bei radelnden Kindern - Autofahrerin erhält Schadenersatz
Kinder unter 8 Jahre dürfen Radwege nur benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind Foto: SP-X

Wenn Kinder, die noch nicht 8 Jahre alt sind mit dem Fahrrad einen Verkehrsunfall verursachen, können Eltern schadensersatzpflichtig werden. In einem vor dem Amtsgericht Düsseldorf verhandelten Fall wurde die Haftpflichtversicherung des Vaters einer Sechsjährigen zur Zahlung von knapp 800 Euro Schadenersatz an die Fahrerin eines Pkw verurteilt.

Der Unfall ereignete sich während eines Fahrradausflugs. Neben seinen beiden 11 und 15 Jahre alten Söhnen begleitete den Familienvater seine 6-jährige Tochter. Während die Familie auf der Straße einen markierten Radweg befuhr, musste die Tochter aufgrund eines den Radweg versperrenden Pkw auf die Fahrbahn ausweichen, wodurch sie mit dem Lenker einen parallel fahrenden Opel Corsa touchierte. Daraufhin klagte die Pkw-Fahrerin gegen die Haftpflichtversicherung des Vaters auf Schadensersatz in Höhe von 790 Euro. Wie das Portal ,,RA Online" berichtet, hat das Amtsgericht der Klägerin diesen Anspruch zugestanden. (AZ 37 C 557/20). Demnach hätte der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt, da Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs auf dem Gehweg fahren müssten. Eine Radwegnutzung sei hingegen nur gestattet, wenn dieser von der Fahrbahn baulich getrennt sei. Mit dieser Regelung soll eine Gefährdung anderer durch die unsichere Fahrweise junger Kinder vermieden werden.

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