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Werden E-Scooter auf Gehwegen so abgestellt, dass sie andere Verkehrsteilnehmer behindern und gefährden, liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, muss er als Halter die Kosten tragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23. Januar 2023 (AZ: 327b OWi 1/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Werden E-Scooter auf Gehwegen so abgestellt, dass sie andere Verkehrsteilnehmer behindern und gefährden, liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, muss er als Halter die Kosten tragen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 23. Januar 2023 (AZ: 327b OWi 1/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Bei einer Kontrolle stellte die Polizei fest, dass der E-Scooter andere gefährdete und den Gehweg blockierte. Der E-Scooter-Vermieter wurde zur Person des Fahrzeugführers angehört. Da keine Person benannt wurde, erging ein Halterkostenbescheid. Zudem sollte er die Kosten des Verfahrens tragen.
Zu Recht, wie das Amtsgericht feststellte. Auch E-Scooter-Vermieter seien entsprechend Halter eines Kraftfahrzeugs. Auch läge hier ein entsprechender Halt- beziehungsweise Parkverstoß vor, der im Wege eines Bußgeldverfahrens hätte geahndet werden können. Nach Aktenlage habe hier ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorgelegen. Da der Vermieter keinerlei Daten des Mieters mitgeteilt habe, habe er somit als Halter selbst in Anspruch genommen werden können.
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