Tanken wieder etwas teurer
Gegenüber der Vorwoche haben sich die Preise an den Zapfsäulen weiter nach oben bewegt. Nach aktueller Auswertung
Die Freiburger Erhöhung der Anwohnerparkgebühren ist erst einmal vom Tisch. Eine generelle Absage an deutlich höhere Kosten für derartige Ausweise ist das Urteil aber nicht.
Nach dem Gerichtsurteil zu den Freiburger Anwohnerparkgebühren dürfte die Diskussion in den deutschen Kommunen wieder an Fahrt aufnehmen. Viele Städte hatten abgewartet, wie sich das Bundesverwaltungsgericht künftige Regelungen vorstellen könnte. Was folgt aus der Entscheidung in Leipzig?
Anders als wohl nicht nur vom Kläger erhofft, hält das Gericht die Höhe der Anwohnerparkgebühren nicht als Problem. Freiburg wollte bis zu 480 Euro pro Jahr erheben, was prinzipiell auch rechtens gewesen wäre. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Gebühr neben der Deckung der Verwaltungskosten auch den Ausglich des Vorteils berücksichtigen dürfe, den der Ausweis-Inhaber erhält, muss sich dieser doch weder teure Automaten-Parktickets kaufen noch sich eine Garage oder einen Stellplatz anmieten.
Drei Gründe sprechen trotzdem gegen die Freiburger Regelung. Zum einen die vorgesehene Staffelung nach Fahrzeuglänge - diese verstoße gegen den Gleichheitssatz und sei eine beträchtliche Ungleichbehandlung. Im ungünstigsten Fall könnte der Ausweis für ein Mittelklasseauto doppelt so teuer sein wie für einen Kleinwagen. Außerdem widerspricht auch die Ermäßigung für bestimmte Personengruppen dem Gleichheitsgrundsatz - Privilegien für Schwerbehinderte oder Bezieher von Sozialleistungen sind demnach nicht zulässig. Ein dritter Punkt betrifft eine Formalie: Die Stadt hat die falsche Rechtsform für das Anwohnerparken gewählt, statt einer Satzung wäre eine Rechtsverordnung nötig gewesen.
Hintergrund der Freiburger Pläne ist die 2021 erfolgte Liberalisierung des Anwohnerparkens; seitdem dürften Bundesländer die Festlegung der Gebühren an die Kommunen übertragen. Bislang haben nur Bayern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein darauf verzichtet. Dort gilt noch die alte bundesweite Höchstgrenze von 30,70 Euro.
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