Skoda zeigt weitere Icon-Studie - Comeback des 100
SP-X/Mlada Boleslav. Škoda hat ein weiteres virtuelles Konzeptfahrzeug seiner „Icon“-Serie enthüllt, von der
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese Mehrheits-Entscheidung war juristisch nicht haltbar. Denn: Der Beschluss verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese Mehrheits-Entscheidung war juristisch nicht haltbar. Denn: Der Beschluss verstößt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Mehrheit der Eigentümer hatte Bedenken, dass künftig auch Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage Platz finden sollten. Unter anderem befürchteten die E-Gegner die erhöhte Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen ausgehen soll. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen.
Mit Erfolg. Denn es ist gesetzlich geregelt, dass Eigentümer ein Recht auf eine Ladestation und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen haben. Das kann eine Mehrheit nicht einfach aushebeln, indem sie ein Abstellen des Fahrzeugs in der Garage untersagt.
Zudem, so das Gericht, sei eine Ladestation, an der man nicht parken dürfe, sinnlos. Die Politik habe aber mit dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität dazu beitragen wollen. Der Aspekt der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rolle. (Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C 2541/21)
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