Tanken wieder etwas teurer
Gegenüber der Vorwoche haben sich die Preise an den Zapfsäulen weiter nach oben bewegt. Nach aktueller Auswertung
Bei einem Unfall darf der Verursacher nicht einfach verschwinden. Manchmal gibt es aber Wichtigeres.
Grundsätzlich ist Fahrerflucht strafbar. Ein verletzter Unfallverursacher muss aber nicht unbedingt am Unfallort auf die Polizei warten. Eine Verletzung zu behandeln, kann zumindest ein berechtigter Grund sein, sich vom Unfallort zu entfernen, stellt der Bundesgerichtshof klar.
Der Autofahrer war von der Vorinstanz wegen Fahrerflucht verurteilt worden. Er hatte einen schweren Verkehrsunfall verursacht und wurde auch selbst verletzt. Anschließend ließ er sich von einem Bekannten, der zufällig vorbei fuhr, in die Klinik fahren und rief erst 40 Minuten später bei der Polizei an, um sich als Verursacher zu erkennen zu geben. Der BGH kassierte die Verurteilung, da das Landgericht nicht ausreichend prüfte, ob der Beklagte sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hatte. Der Unfallverursacher hat zwar die Pflicht, dem Geschädigten zu ermöglichen, seinen Personalien festzustellen. ,,Schwere Verletzungen darf er dennoch umgehend behandeln lassen", so Rechtanwältin Jetta Kasper von der Deutschen Anwalthotline. (Az. 4 StR 259/14)
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