Autofahren

Bußgeld beim Brötchenholen

Nur zwei, drei Minuten für den Einkauf beim Bäcker oder am Kiosk - da wird schon nichts passieren! Diese lockere Einstellung beim Autoabstellen in zweiter Reihe oder im Halteverbot kann ins Auge gehen - mit Folgen für die Verkehrssicherheit, aber auch für den Geldbeutel und fürs Flensburger Punktekonto.


Nur zwei, drei Minuten für den Einkauf beim Bäcker oder am Kiosk - da wird schon nichts passieren! Diese lockere Einstellung beim Autoabstellen in zweiter Reihe oder im Halteverbot kann ins Auge gehen - mit Folgen für die Verkehrssicherheit, aber auch für den Geldbeutel und fürs Flensburger Punktekonto.

"Schon ein kurzer Halt kann teuer werden", warnen die Verkehrsexperten der Dekra. Schließlich wurden durch die am 28. April 2020 in Kraft getretene Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Bußgelder auch für einige Halt- und Parkverstöße drastisch angehoben.

Wer in der zweiten Reihe hält, für den können statt bisher 15 Euro jetzt bis zu 100 Euro Bußgeld und ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister fällig werden. Im Kreuzungs- und Einmündungsbereich, vor abgesenkten Bordsteinen, vor und hinter Bahnübergängen, vor und hinter Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerüberwegen schreibt die StVO ein generelles Parkverbot fest.

Wer hier stoppt, sollte laut Dekra wissen, dass Halten sehr schnell in Parken übergeht. "Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt", so der entsprechende Paragraf. Und das kostet 20 Euro, wenn andere behindert werden 35 Euro.

Im eingeschränkten Halteverbot darf das Fahrzeug bis zu drei Minuten halten, unabhängig davon, ob es sich um Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen oder den Brötchen- oder Zeitungskauf handelt. Der Fahrer darf das Fahrzeug innerhalb dieser Zeit kurz verlassen. Bei Verstößen sind auch hier bis zu 35 Euro zu berappen.

Überhaupt keine gewollte Fahrtunterbrechung ist dagegen im absoluten Halteverbot erlaubt. Als Ausnahmen gelten lediglich eine entsprechende Verkehrslage oder ausdrückliche Anweisungen der Polizei. Auch auf Radwegen und Radfahrstreifen ist das Halten oder Parken für Kraftfahrzeuge grundsätzlich untersagt.

Seit neuestem gilt ein generelles Halteverbot auch auf Schutzstreifen für den Radverkehr, die durch eine gestrichelte Linie von der Fahrbahn getrennt sind. Bei Verstößen drohen bis zu 100 Euro Bußgeld.

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