Recht: Helmpflicht für Motorradfahrer - Ein Turban ist kein Ersatz

Wer Motorrad fahren will, muss einen Helm tragen. Auch religiöse Kleidervorschriften müssen hinter der Regel zurücktreten.

Motorradfahrer dürfen nicht aus religiösen Gründen auf einen Helm verzichten. Das hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig auf die Klage eines gläubigen Sikh entschieden. Dieser hatte gefordert, von der Helmpflicht befreit zu werden, da seine Religion das Tragen eines Turbans vorschreibt.

Bereits die Vorinstanzen hatten die Ausnahme abgelehnt, die Leipziger Richter taten es ihnen nach. Die Helmpflicht schütze nicht nur den Fahrer selbst, sondern auch unbeteiligte Dritte. Sie könnten beispielsweise als Zeugen eines Unfalls traumatisiert werden, bei dem ein nicht behelmter Motorradfahrer beteiligt ist. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer würde zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichere, Ersthilfe leiste oder Rettungskräfte rufe. Ein Anspruch auf die Befreiung von der Helmpflicht bestehe allenfalls, wenn das Tragen unzumutbar sei. Bei dem Kläger war das nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht der Fall - der Mann besaß einen Autoführerschein sowie einen Lieferwagen.

Für die Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der Sikhs ist es üblich, sich aus Respekt vor ihrem Schöpfer niemals die Haare zu schneiden und den Kopf mit einem Turban zu bedecken. Das Entblößen der Haare in der Öffentlichkeit ist ihnen nicht gestattet. (Az.: 3 C 24.17)

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