Ratgeber: Nutzungspflicht für Radler - Auf dem Radweg ist man nicht unbedingt sicherer

Wo es einen Radweg gibt, muss der Radler ihn auch nutzen? Das stimmt nicht so ganz.

Radfahrer müssen nicht unbedingt einen vorhandenen Radweg nutzen. In vielen Fällen dürfen sie selbst entscheiden - und wenn es beliebt, auch die Auto-Fahrbahn nutzen. Im Detail ist die Rechtslage aber noch ein wenig komplizierter.

Eine generelle Nutzungspflicht für Radwege gibt es in Deutschland seit 1998 nicht mehr. Ausnahme: Wo eine Variante des runden, blauen Radwegschilds (Zeichen 237 sowie die Zeichen 240 und 241 für gemeinsamen Fuß- und Radwege) hängt, muss die Spezialspur genutzt werden. Ansonsten drohen 30 Euro Bußgeld. Keine Nutzungspflicht besteht bei einem Fußweg-Schild mit dem Zusatzschild ,,Radfahrer frei".

In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Radweg-Schilder gesunken. Nachdem vor allem während der 70er-Jahre zahlreiche Exemplare angebracht wurden, hat sich in den vergangenen Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass Radfahrer auf abgetrennten Wegen nicht so sicher sind wie gedacht. Vor allem abbiegende Autos schaffen immer wieder Gefahrensituationen, weil sie Fahrradfahrer übersehen. Viele Experten empfehlen Radlern daher, die Fahrbahn zu nutzen, wenn sie eine Wahlmöglichkeit haben.

Auch beschilderte Radwege müssen nicht in jedem Fall genutzt werden. Sind sie beispielsweise im Winter nicht von Eis und Schnee befreit, darf auf die Straße ausgewichen werden. Gleiches gilt bei Radwegschäden oder parkenden Autos.

auch in FAHRRAD

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