Winter

Vorsicht Rutschgefahr: Der Ärger mit dem Schneeräumen

Schneefall und vereiste Fahrbahnen sorgen bei Deutschlands Autofahrern für so manche Rutschpartie. Doch Ärger gibt es auch bei der Beseitigung der weißen Pracht. Jahr für Jahr entzündet sich Streit an der Frage, wer ist eigentlich wann für das Räumen zuständig. Das lässt sich vermeiden, wenn sich Nachbarn, Mieter und Vermieter besser mit den allgemeinen Räum- und Streupflichten auskennen würden.


Schneefall und vereiste Fahrbahnen sorgen bei Deutschlands Autofahrern für so manche Rutschpartie. Doch Ärger gibt es auch bei der Beseitigung der weißen Pracht. Jahr für Jahr entzündet sich Streit an der Frage, wer ist eigentlich wann für das Räumen zuständig. Das lässt sich vermeiden, wenn sich Nachbarn, Mieter und Vermieter besser mit den allgemeinen Räum- und Streupflichten auskennen würden.

Vermieter sind für den Winterdienst zuständig und im Schadensfall mit verantwortlich. Daher müssen sie laut ARAG-Experten auch regelmäßig kontrollieren, ob ihre Mieter - wenn sie diese Aufgabe übernehmen sollen - der Verpflichtung nachkommen. Was muss alles geräumt und wo muss gestreut werden? Generell müssen die wichtigsten zum Grundstück gehörenden Zugänge begehbar sein, heißt es. Dazu gehören der Hauseingang sowie der Zugang zu Garagen oder Mülltonnen.

Private Flächen, die von Passanten lediglich als Abkürzung genutzt werden, müssen dagegen laut einer Entscheidung des OLG Hamm nicht geräumt und gestreut werden (Az.: 6 U 178/12). Der das Gebäude umgebende oder angrenzende Bürgersteig muss nicht komplett von Schnee oder Eis befreit sein. Hier reicht ein gekehrter Streifen aus, der es zwei Passanten erlaubt, aneinander vorbeizugehen. Wichtig: der Schnee darf nicht in großen Mengen regelmäßig auf das nachbarliche Grundstück geschippt werden.

Für das Schneeräumen sind feste Zeiten vorgesehen. An Werktagen kann nicht vor sieben Uhr morgens und nach 20 Uhr abends, an Sonn- und Feiertagen nicht vor neun Uhr morgens und nach 20 Uhr abends mit geräumten Wegen gerechnet werden. ARAG-Experten machen allerdings darauf aufmerksam, dass unter bestimmten Bedingungen Sonderregelungen gelten können. So haben laut einem Urteil des OLG Naumburg Restaurantbesitzer während ihrer Öffnungszeiten auch nach zwei Uhr noch darauf zu achten, dass ihre Wege sicher passiert werden können (Az.: 10 U 54/12).

Was gibt es sonst noch zu beachten? Der Räumpflichtige hat den Vorgang laut ARAG-Experten an die jeweiligen Witterungsverhältnisse anzupassen. Im Klartext: Wenn notwendig, muss der Schnee mehrfach am Tag weggeräumt werden. Jedoch muss er während des Dauerschneefalls oder Eisregens nicht permanent in der Kälte stehen, sondern kann eine Beruhigung des Wetters abwarten.

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