Unfall

Auch Radler müssen Maß halten

Überholt ein Fahrradfahrer einen 'Artgenossen', muss er darauf achten, diesen nicht zu behindern und einen entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten. Hält er nicht genügend Abstand, haftet er für Unfallschäden.


Überholt ein Fahrradfahrer einen "Artgenossen", muss er darauf achten, diesen nicht zu behindern und einen entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand einzuhalten. Hält er nicht genügend Abstand, haftet er für Unfallschäden. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass bei einem Überholmanöver auf einem unbefestigten Radweg ein seitlicher Sicherheitsabstand von 33 Zentimeter nicht ausreicht, um einen Kontakt mit dem anderen Radfahrer sicher auszuschließen. Eine Frau hatte sich bei einem Unfall einen komplizierten Bruch zugezogen, nachdem ein von hinten kommender Radfahrer sie beim Überholen gestreift hatte und sie infolge dessen gestürzt war.

Das OLG führt in seinem Beschluss (Az.: 9 U 115/15) aus: Die Verpflichtung, beim Überholen einen Seitenabstand einzuhalten, der eine Gefährdung des anderen Verkehrsteilnehmers ausschließt, gelte nach der Straßenverkehrsordnung auch im Verhältnis zwischen zwei Radfahrern. Selbst wenn es keine klare Regel gebe, wie groß dieser Abstand sein muss, müsse auch ein überholender Radfahrer berücksichtigen, dass bei dem anderen Radfahrer mit "unvermeidlichen Schwankungen" zu rechnen ist. Außerdem mache ein herannahender Radfahrer, anders als ein Kraftfahrzeug, nicht durch Motorengeräusche auf sich aufmerksam.

auch in VERKEHR

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