Ratgeber

Beleidigung im Straßenverkehr: Kleine Geste, hohe Strafe

Schuld sind ja eigentlich immer die anderen: der Drängler, der Parkplatz-Wegschnapper, der Ausbremser. Doch wer auf derartige Aktionen im Straßenverkehr mit eindeutigen Gesten reagiert, ist schnell selbst dran. Und das kann teuer werden.

Schuld sind ja eigentlich immer die anderen: der Drängler, der Parkplatz-Wegschnapper, der Ausbremser. Doch wer auf derartige Aktionen im Straßenverkehr mit eindeutigen Gesten reagiert, ist schnell selbst dran. Und das kann teuer werden.

"Juristisch gesehen kann es sich bei Vogelzeigen, Stinkefinger oder der rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat handeln", so ARAG-Experten. Die kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei tätlichen Beleidigungen sind sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich. Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert ("Selber Idiot!"), kann der Richter beide oder einen Beteiligten "laufen lassen".

Das Strafmaß variiert, vor allem die Tatumstände wie Auslöser, Tonfall und Person des Beleidigten spielen dabei eine Rolle. "Abgerechnet" wird nach Tagessätzen, die sich nach dem Einkommen des Beschuldigten richten. Im Schnitt werden für eine Beleidigung zehn bis 30 Tagessätze verhängt. So schlägt etwa das beliebte Tippen an die Stirn mit 20 bis 30 Tagessätzen zu Buche. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Für einen Stinkefinger wurden schon bis zu 40 Tagessätze verhängt. Die rausgestreckte Zunge kommt mit durchschnittlich 150 Euro eher günstig.

Sogar indirekte Beleidigungen - "Am liebsten würde ich sie jetzt A...loch nennen" - werden geahndet. Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen sind dagegen straffrei. Umstritten ist laut der ARAG der Doppelvogel, bei dem mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen getippt wird. "Keine Ehrverletzung", meint dazu das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Ein anderes Gericht sah in der Geste aber durchaus eine Beleidigung: 40 Tagessätze!

Den speziellen Straftatbestand "Beamtenbeleidigung" gibt es zwar nicht. Trotzdem kann eine Auseinandersetzung mit einem Polizisten oder mit Politessen richtig teuer werden. Wer einem Ordnungshüter den gestreckten Mittelfinger zeigt, muss dafür bis zu 4.000 Euro zahlen, für die rausgesteckte Zunge 300 Euro. Eine Beleidigung kann sogar dann vorliegen, wenn sich der Stinkefinger gegen das Objektiv einer Videokamera richtet. Dadurch wird nämlich eine sogenannte "befasste Amtsperson" beleidigt, und zwar der Beamte, der hinter dem Monitor sitzt. 40 Tagessätze sind dafür durchaus möglich.

Der Richter kann bei einer Verurteilung wegen einer Beleidigung im Straßenverkehr außerdem grundsätzlich auch noch ein Fahrverbot aussprechen. Punkte gibt es dafür aber nicht mehr.

auch in VERKEHR

Anzeige

Videos