Recht: Schadenregulierung durch die Kfz-Haftpflicht - Persönliche Gegenstände sind versichert

Dass eine Lkw-Haftpflichtversicherung nicht für Schäden zahlt, die bei einem Unfall an der Ladung entstehen, kann man nachvollziehen. Für die Sachen des Brummifahrers muss sie aber einstehen.

Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Lkw-Unfall nicht für die möglicherweise beschädigten Gegenstände zahlen, die der Laster geladen hatte. Die persönlichen Sachen des Brummifahrers zählen aber nicht zur Ladung, hier muss die Assekuranz eintreten, hat das Landgericht Dessau-Roßlau entschieden.

Bei einem Brand nach einem Unfall mit dem Laster waren persönliche Gegenstände wie Bettbezüge, Lederjacke oder DVD-Player, die der Fahrer in seinem Laster aufbewahrt hatte, verbrannt. Das Landgericht verpflichtete die Haftpflicht des Halters dazu, für den Schaden des Fahrers aufzukommen. Der Ausschluss der Haftung beziehe sich auf die Ladung, die der Lkw auf der Ladefläche mitnehme und nicht auf persönliche Sachen in der Fahrerkabine. (Az. 5 S201/13)

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