Recht: Rückgabe eines Neuwagens - Ganz perfekt muss das Auto nicht sein

Hat ein Neuwagen einen erheblichen Mangel, kann der Käufer das Auto zurückgeben. Aber was ist erheblich? Dazu gibt es diverse Gerichtsentscheidungen.

Wer ein nagelneues Auto kauft, will, dass es perfekt ist. Darauf hat der Autokäufer zwar keinen genauen Anspruch - aber zumindest fast. Denn, hat das Fahrzeug einen erheblichen Mangel, kann er vom Vertrag zurücktreten. Was ,,erheblich" bedeutet, ist oftmals Auslegungssache.

So entschied jüngst das OLG Oldenburg, dass das Fehlen eines Aschenbechers in einer Oberklasse-Limousine eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Händlers sei. Der Kunde hatte das Raucherpaket ausdrücklich bestellt und wollte sich nicht mit einer nachgerüsteten Aschenbecherdose im Getränkehalter zufrieden geben. Der Händler musste den Wagen zurück nehmen (Az. 13 U 73/14).

Dass die Angaben in den Verkaufsprospekten der Autohersteller bezüglich des Durchschnittsverbrauchs mit Vorsicht zu genießen sind, ist bekannt. Verbraucht der Neuwagen jedoch deutlich mehr, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Der BGH hat in der Vergangenheit mehrfach die Zehn-Prozent-Regel bestätigt: Bei einem Mehrverbrauch von unter zehn Prozent kann man nicht vom Kaufvertrag zurück treten. Auch andere Angaben im Prospekt müssen zumindest annähernd stimmen: Nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth muss ein Neuwagen die vom Hersteller angegebene PS-Leistung nicht nur theoretisch, sondern auch in der Praxis erreichen (Az.: 12 O 8712/12). Statt 163 PS leistete das Fahrzeug maximal 148 PS, was der Käufer auf dem Rollenprüfstand eines Automobilclubs hatte nachmessen lassen.

Die Grenze der Erheblichkeit eines Mangels liegt nach einem Urteil des BGH (Az. VIII ZR 94/13) in der Regel bei fünf Prozent des Kaufpreises. Übersteigt die Reparatur diesen Betrag, ist der Rücktritt möglich. In dem Fall funktionierte die Einparkhilfe des 30.000 Euro teuren Neuwagens nicht richtig, eine Behebung des Mangels hätte rund 2.000 Euro gekostet.

Keine rechtliche Grauzone ist die Lackierung des Fahrzeugs: Selbst wenn es sich nur um eine andere Schattierung handelt, als der Käufer bestellt hat, darf er zwar keine Rückgabe aber eine Umlackierung des Neufahrzeugs verlangen. Bestellt war ein Fahrzeug in der Farbe Track-Grau-Metallic, ausgeliefert wurde das Auto in (etwas hellerem) Pirineos-Grau. Die Richter des Landgerichts Ansbach urteilten, dass die unterschiedliche Farbe für den Käufer nicht zumutbar sei, schließlich handle es sich um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft (Az. 1 S 66/14).

Doch nicht jede kleinste Beeinträchtigung ist gleich ein Mangel: Die vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht bemängelten Reflexionen im Lack, die von einer benachbarten Chromleiste stammten, konnte der Käufer einer Oberklasse-Fahrzeugs nicht als Sachmangel geltend machen (Az.: I-3 U 23/14). Ebenfalls kein Sachmangel ist, wenn ein Porsche wie ein Porsche fährt (Az. 28 U 162/13): Ein unwissender Boxster-Käufer hatte ruckhaftes Bremsverhalten moniert. Das ist allerdings gewollt, entschied der Gutachter: Das automatische Getriebe des Sportlers schaltet beim Bremsen zurück und gibt zwischen den Gangstufen selbstständig Zwischengas.

Zu wenig Auseinandersetzung mit dem eigenen Fahrzeug rechtfertigt auch in anderen Fällen nicht die Rückgabe des Neuwagens: Wer mit einem Diesel nur Kurzstrecke fährt, muss sich nicht wundern dass der Rußfilter verstopft. Dass man ihn in diesem Fall freibrennen muss, ist ,,Stand der Technik" und kein Sachmangel, entschied das OLG Hamm (Az. 28 U 57/08).

auch in NEWS

Anzeige

Videos