Toyota in Europa auf Wachstumskurs
Toyota bleibt in Europa auf Wachstumskurs. Im ersten Quartal hat der japanische Konzern mit seinen Marken Toyota und
Beim Rückwärtsfahren sollte man wirklich auch mal aus dem Fenster sehen. Wer nur auf die Rückfahrkamera achtet, hat bei einem Parkrempler schlechte Karten.
SP-X/Hannover. Beim Rückwärtseinparken darf man sich nicht nur auf die Rückfahrkamera verlassen. Ein Urteil in dem das Amtsgericht Hannover so entschieden hatte, ist nun rechtskräftig. Das zuständige Landgericht hat eine Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der war auch nach der Amtsgerichts-Entscheidung überzeugt gewesen, dass das Parkhaus, in dem seine Ehefrau seinen Jaguar rückwärts eingeparkt hatte, Schadenersatz leisten müsse. Sie hatte auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt worden war. Nicht erfasst hatte die Kamera einen mit Metallstreben befestigten Lüftungsschacht, der in den Parkraum ragte. Die Frau fuhr dagegen, am Kofferraum entstand ein Schaden von rund 2.000 Euro.
Das Amtsgericht stellte fest, dass das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Gefahrenquelle sei mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben, diese Kennzeichnung genüge. Der Kläger wollte das nicht gelten lassen, das Landgericht Hannover als Berufungsinstanz bremste ihn ein.
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